Das Amtsgericht Berlin Mitte hat dem Bundesjustizministerium die Speicherung von personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus untersagt.
Insbesondere dürfen demnach IP-Adressen nicht archiviert werden. „Die Aufbewahrung von Kommunikationsspuren wie IP-Adressen ermöglicht nach Ansicht des Gerichts, das Surf- und Suchverhalten von Internetnutzern detailliert nachzuvollziehen.”, so eine Meldung auf Heise. Dort steht weiter: “Als Entscheidungsgrundlage führten die Richter vor allem das Telemediengesetz (TMG) an. Laut der seit März geltenden Regelung dürfen Betreiber von Internetdiensten keine personenbezogenen Daten auf Vorrat speichern. Dazu gehört insbesondere die Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens mitsamt IP-Adresse oder Login-Namen. Herangezogen werden dürfen die Daten allein für temporäre Abwicklungszwecke wie eine Abrechnung”.
David Maciejewski befragt zum Thema Webdesigner und Rechtsanwalt Thomas Schwenke zum Thema. Thomas war bisher schon zwei Mal mit einem Fachbeitrag in Technikwürze: Technikwürze 78 – Audiomitschnitt vom Webmontag und Technikwürze 92 – Creative Commons. Er ist selbständiger Webdesigner und Rechtsanwalt und betreibt zusammen mit Katja Karp Advisign.
Die Stichwörter zur Sendung
- WordPress-Kommentare werden mit IP-Adressen dauerhaft gespeichert. Über die Nutzungsdauer hinaus. Was kann man tun?
- CMS speichern Username, IP und Browser.
- Was genau ist nun verboten?
- Was bedeutet das Urteil? Für wen gilt das?
- Muss das Impressum nun geändert werden?
- Müssen überall alle IPs entfernt werden?
- Darf ich GoogleAnalytics nicht mehr einsetzen?
- Server-Log auch ausschalten?
Die Links zur Sendung
- Beitrag des Klägers aus dem Urteil
- Kampagne für anonymes Internet
- Initiative Wir speichern nicht
- Telemediengesetz Abschnitt Datenschutz
- Bundesdatenschutzgesetz